§ 127 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105 vom 2024-03-22

§ 127 SGG (Schutz eines nicht benachrichtigten Beteiligten)

§ 127 (Schutz eines nicht benachrichtigten Beteiligten)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Ist ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden, daß in der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen oder vertreten, so kann in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht erlassen werden.