§ 128 KostO
FNA: 361-1
Fassung vom: 25.11.1935
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586 vom 2013-07-23

§ 128 KostO Todeserklärung und Feststellung der Todeszeit

§ 128 Todeserklärung und Feststellung der Todeszeit

KostO ( Kostenordnung )

(1) Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben für a) die Todeserklärung, b) die Feststellung der Todeszeit, c) die Aufhebung oder Änderung der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit. (2) Wird ein Aufgebotsverfahren in ein Verfahren zur Feststellung der Todeszeit übergeleitet, so ist es für die Gebührenberechnung als ein einheitliches Verfahren zu behandeln. (3) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.