§ 131 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 131 ZVG (Kein Zwang zur Vorlage von Briefen über Grundpfandrechte)

§ 131 (Kein Zwang zur Vorlage von Briefen über Grundpfandrechte)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

1In den Fällen des § 130 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, im Falle des § 128 zur Eintragung des Vorranges einer Sicherungshypothek die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes nicht erforderlich. 2Das gleiche gilt für die Eintragung der Vormerkung nach § 130 a Abs. 2 Satz 1.