§ 140 Umdeutung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln