§ 143 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 143 ZVG (Außergerichtliche Einigung über Erlösverteilung)

§ 143 (Außergerichtliche Einigung über Erlösverteilung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Die Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht findet nicht statt, wenn dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, daß sich die Beteiligten über die Verteilung des Erlöses geeinigt haben.