§ 145 a StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 2024-03-27

§ 145 a StGB Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

§ 145 a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

StGB ( Strafgesetzbuch )

1Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68 b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68 a) verfolgt.