§ 146 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

§ 146 HGB Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

§ 146 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Mit der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. 2Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu. (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.