§ 15 LadSchlG
FNA: 8050-20
Fassung vom: 02.06.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 2015-08-31

§ 15 LadSchlG Sonntagsverkauf am 24. Dezember

§ 15 Sonntagsverkauf am 24. Dezember

LadSchlG ( Gesetz über den Ladenschluss )

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, 1. Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, 2. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten, 3. alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.