§ 1506 Anteilsunwürdigkeit
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. 2Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln