§ 151 a GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

§ 151 a GenG Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

§ 151 a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316 a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 152 Absatz 1 a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 152 Absatz 1 a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.