§ 155 UmwG
FNA: 4120-9-2
Fassung vom: 28.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434 vom 2017-07-17

§ 155 UmwG Wirkungen der Ausgliederung

§ 155 Wirkungen der Ausgliederung

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

1Erfaßt die Ausgliederung das gesamte Unternehmen des Einzelkaufmanns, so bewirkt die Eintragung der Ausgliederung nach § 131 das Erlöschen der von dem Einzelkaufmann geführten Firma. 2Das Erlöschen der Firma ist von Amts wegen in das Register einzutragen.