§ 156 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101 vom 2024-03-22

§ 156 SGB VII Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt

§ 156 Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Die Satzung kann bestimmen, daß das für die Berechnung der Beiträge maßgebende Arbeitsentgelt nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden oder den für die jeweiligen Arbeiten nach allgemeinen Erfahrungswerten durchschnittlich aufzuwendenden Arbeitsstunden berechnet wird; als Entgelt für die Arbeitsstunde kann höchstens der 2100. Teil der Bezugsgröße bestimmt werden.