§ 158 KostO
FNA: 361-1
Fassung vom: 25.11.1935
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586 vom 2013-07-23

§ 158 KostO Landesrechtliche Vorschriften

§ 158 Landesrechtliche Vorschriften

KostO ( Kostenordnung )

(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften für 1. Verfahren zwecks anderweitiger Festsetzung von Altenteils- und ähnlichen Bezügen; 2. die in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Ist für ein in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenes Geschäft der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen der Gebühren nichts bestimmt, so wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.