§ 16 DVStB
FNA: 610-10-6
Fassung vom: 12.11.1979
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363 vom 2021-07-07

§ 16 DVStB Schriftliche Prüfung

§ 16 Schriftliche Prüfung

DVStB ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften )

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten. (2) 1Zwei Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und eine Aufsichtsarbeit den Gebieten der Buchführung und des Bilanzwesens zu entnehmen. 2Die Aufsichtsarbeiten können sich daneben jeweils auch auf andere Prüfungsgebiete erstrecken. (3) 1In der Steuerberaterprüfung in Sonderfällen (§ 37 a des Gesetzes) sind die Aufsichtsarbeiten den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes zu entnehmen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.