§ 16 GvKostG
FNA: 362-2
Fassung vom: 19.04.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607 vom 2021-10-05

§ 16 GvKostG Verteilung der Verwertungskosten

§ 16 Verteilung der Verwertungskosten

GvKostG ( Gerichtsvollzieherkostengesetz )

Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Kosten zu decken, oder wird ein Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhältnis der Forderungen zu verteilen.