§ 161 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 161 BewG Bewertungsstichtag

§ 161 Bewertungsstichtag

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend. (2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.