§ 169 a ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 169 a ZVG (Kein Antrag auf Versagung des Zuschlags bei Seeschiffen)

§ 169 a (Kein Antrag auf Versagung des Zuschlags bei Seeschiffen)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§ 74 a, 74 b und 85 a nicht anzuwenden; § 38 Satz 1 findet hinsichtlich der Angabe des Verkehrswerts keine Anwendung. (2) § 68 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Sicherheit für ein Zehntel des Bargebots zu leisten ist.