ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
(1) In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden.(2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.