§ 173 (Wirkung der Beschlußzustellung an Verwalter)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
1Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme. 2Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen.