§ 184 j StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 2024-03-27

§ 184 j StGB Straftaten aus Gruppen

§ 184 j Straftaten aus Gruppen

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184 i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.