§ 184 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 184 ZVG (Keine Sicherheitsleistung)

§ 184 (Keine Sicherheitsleistung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Ein Miteigentümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zusteht.