§ 1871 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 2024-05-06

§ 1871 BGB Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

§ 1871 Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken. (2) 1Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. 2Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend. (3) 1Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. 2Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend. (4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.