§ 19 FinVermV
FNA: 7100-1-11
Fassung vom: 02.05.2012
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, BGBl. I Nr. 103 vom 17.04.2023

§ 19 FinVermV Beschäftigte

§ 19 Beschäftigte

FinVermV ( Finanzanlagenvermittlungsverordnung )

1Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18 a erfüllen. 2Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte die Geeignetheitserklärung nach § 18 Absatz 1 dem Anleger zur Verfügung zu stellen.