§ 19 RDG
FNA: 303-20
Fassung vom: 12.12.2007
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64 vom 2023-03-10

§ 19 RDG Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen

§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen

RDG ( Rechtsdienstleistungsgesetz )

(1) 1Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zuständige Stellen im Sinn des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sind. 2Mehrere Länder können eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Landesjustizverwaltung vereinbaren. (2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.