Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 2024-01-17
(1) Die Anerkennung erlischt durch 1. Auflösung des Vereins;2. Verzicht auf die Anerkennung;3. Verlust der Rechtsfähigkeit.(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.