§ 191 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101 vom 2024-03-22

§ 191 SGB VII Unterstützungspflicht der Unternehmer

§ 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.