Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389 vom 2023-12-20
1Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. 2Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. 3Ihr Beruf ist kein Gewerbe.