§ 2 BRKG
FNA: 2032-28
Fassung vom: 26.05.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2250 vom 2021-06-28

§ 2 BRKG Dienstreisen

§ 2 Dienstreisen

BRKG ( Bundesreisekostengesetz )

(1) 1Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. 2Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 3Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. 4Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. 5Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung. (2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.