§ 202 InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 202 InsO Zuständigkeit bei der Vollstreckung

§ 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, ausschließlich zuständig für Klagen: 1. auf Erteilung der Vollstreckungsklausel; 2. durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eingetreten waren; 3. durch die Einwendungen geltend gemacht werden, die den Anspruch selbst betreffen. (2) Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.