§ 21 PublG
FNA: 4120-7
Fassung vom: 15.08.1969
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 802 vom 2017-04-11

§ 21 PublG Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 21 Festsetzung von Ordnungsgeld

PublG ( Publizitätsgesetz )

1Gegen die gesetzlichen Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann gegen die Inhaber oder deren gesetzliche Vertreter, die § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts, des Teilkonzernabschlusses oder des Teilkonzernlageberichts im Bundesanzeiger nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld festzusetzen. 2Die §§ 335 bis 335 b des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.