§ 22 a GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 2024-03-27

§ 22 a GVG (Vorsitz im Präsidium)

§ 22 a (Vorsitz im Präsidium)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21 a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.