§ 23 BetrAVG
FNA: 800-22-1
Fassung vom: 19.12.1974
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759 vom 2022-12-20

§ 23 BetrAVG Zusatzbeiträge des Arbeitgebers

§ 23 Zusatzbeiträge des Arbeitgebers

BetrAVG ( Betriebsrentengesetz )

(1) Zur Absicherung der reinen Beitragszusage soll im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag vereinbart werden. (2) Bei einer reinen Beitragszusage ist im Fall der Entgeltumwandlung im Tarifvertrag zu regeln, dass der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten muss, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.