§ 238 Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
UmwG ( Umwandlungsgesetz )
1Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. 2§ 192 Abs. 2 bleibt unberührt.