§ 24 BOStB
FNA: 610-10-8-0-10
Fassung vom: 08.09.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB), vom 03.05.2022

§ 24 BOStB Bezeichnung als Steuerberatungsgesellschaft

§ 24 Bezeichnung als Steuerberatungsgesellschaft

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

(1) 1Die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" ist ungekürzt und ungebrochen zu führen. 2Wortverbindungen, wie z. B. "Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft", sind unzulässig. (2) 1Die Namen ausgeschiedener Gesellschafter dürfen weitergeführt werden. 2Das gilt nicht, wenn dadurch das Ansehen des Berufs gefährdet wird.