§ 24 MBO-Ae1997
FNA: 2122-1-5
Fassung vom: 24.11.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 24.11.2006

§ 24 MBO-Ae1997 Verträge über ärztliche Tätigkeit

§ 24 Verträge über ärztliche Tätigkeit

MBO-Ae1997 ( (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte )

Ärztinnen und Ärzte sollen alle Verträge über ihre ärztliche Tätigkeit vor ihrem Abschluss der Ärztekammer vorlegen, damit geprüft werden kann, ob die beruflichen Belange gewahrt sind.