§ 245 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 245 BewG Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz

§ 245 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz

BewG ( Bewertungsgesetz )

Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht.