§ 248 InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 248 InsO Gerichtliche Bestätigung

§ 248 Gerichtliche Bestätigung

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246 a) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. (2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.