§ 25 MuSchG
FNA: 8052-5
Fassung vom: 23.05.2017
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, BGBl. I S. 2652 vom 2019-12-12

§ 25 MuSchG Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

MuSchG ( Mutterschutzgesetz )

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.