§ 26 FinVermV
FNA: 7100-1-11
Fassung vom: 02.05.2012
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, BGBl. I Nr. 103 vom 17.04.2023

§ 26 FinVermV Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

FinVermV ( Finanzanlagenvermittlungsverordnung )

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 11 a Absatz 1 Satz 1 Maßnahmen zur Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten nicht trifft, 3. entgegen § 11 a Absatz 2 die Mitteilung über Interessenkonflikte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 11 a Absatz 3 durch die Vergütung oder Bewertung Anreize für ihn schafft oder seine Beschäftigten schafft, einem Anleger eine bestimmte Finanzanlage zu empfehlen, obwohl er eine andere, den Bedürfnissen des Anlegers besser entsprechende Finanzanlage anbieten kann, 5. entgegen § 12 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 12 a oder § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 7. entgegen § 15 ein Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 8. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt, 9. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 eine Finanzanlage empfiehlt, 10. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 11. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 12. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt, 13. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Satz 2, eine Geeignetheitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 14. entgegen § 18 a Absatz 1 Satz 1 die Inhalte von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet, 15. entgegen § 18 a Absatz 2 Satz 1 nicht alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um einschlägige Telefongespräche und sonstige elektronische Kommunikation aufzuzeichnen, 16. entgegen § 18 a Absatz 3 Satz 1 einen Anleger nicht oder nicht rechtzeitig informiert, 17. entgegen § 20 sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen eines Anlegers verschafft, 18. entgegen § 21 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 19. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, entgegen § 23 Satz 1 eine Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 20. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5 einen Prüfungsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 21. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 22. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine Einsicht nicht gestattet oder 23. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.