§ 27 LadSchlG
FNA: 8050-20
Fassung vom: 02.06.2003
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 31.08.2015

§ 27 LadSchlG Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

§ 27 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

LadSchlG ( Gesetz über den Ladenschluss )

Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.