§ 270 f InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 270 f InsO Anordnung der Eigenverwaltung

§ 270 f Anordnung der Eigenverwaltung

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270 b nicht anzuordnen oder nach § 270 e aufzuheben. (2) 1Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. 2Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. 3Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden. (3) § 270 b Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.