§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
§ 162 Nummer 3 a und § 168 Absatz 1 Nummer 3 a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.