(1) 1Jedes Mitglied, das die Rechtsstellung eines Mitglieds der Genossenschaft erlangt, ist bei der Genossenschaft nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses beteiligt. 2Eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile bleibt unberührt. 3§ 255 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Das Gericht darf eine Auflösung der Genossenschaft von Amts wegen nach § 80 des Genossenschaftsgesetzes nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Wirksamwerden des Formwechsels aussprechen.