§ 298 Wirkungen des Formwechsels
UmwG ( Umwandlungsgesetz )
1Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Aktien und Teilrechten. 2§ 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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