§ 299 InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 299 InsO Vorzeitige Beendigung

§ 299 Vorzeitige Beendigung

InsO ( Insolvenzordnung )

Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296, 297, 297 a oder 298 versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.