§ 3 KHEntG
FNA: 860-5-24
Fassung vom: 23.04.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Psych-Entgeltgesetz, BGBl. I S. 1613 vom 2012-07-21

§ 3 KHEntG Grundlagen

§ 3 Grundlagen

KHEntG ( Krankenhausentgeltgesetz )

Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch 1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4, 2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte, 3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, 4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, 5. Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.