§ 3 LadSchlG
FNA: 8050-20
Fassung vom: 02.06.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 2015-08-31

§ 3 LadSchlG Allgemeine Ladenschlusszeiten

§ 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten

LadSchlG ( Gesetz über den Ladenschluss )

1Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein: 1. an Sonn- und Feiertagen, 2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr, 3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr. 2Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. 3Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.