§ 30 EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, BGBl. I Nr. 151 vom 2024-05-08

§ 30 EEG2023 Anforderungen an Gebote

§ 30 Anforderungen an Gebote

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben: a) ihr Sitz und b) der Name einer natürlichen Person, die eine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet hat und die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter), 2. den Energieträger, für den das Gebot abgegeben wird, 3. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird, 4. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen, 5. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen, wobei sich das Gebot bei Windenergieanlagen an Land auf den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen muss, 6. die Standorte der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall von Solaranlagen des zweiten Segments oder in Gebäuden und von Biomasseanlagen muss, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes angegeben werden, 7. den Übertragungsnetzbetreiber, 8. die Eigenerklärung des Bieters, dass kein Verbot zur Teilnahme an dieser Ausschreibung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung besteht, 9. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c die Angabe des Bieters, ob die geplanten Anlagen bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, und 10. soweit Solaranlagen auf einer in § 37 c Absatz 2 Nummer 2 bezeichneten Fläche errichtet werden sollen, für die die jeweilige Landesregierung in einer Verordnung nach § 37 c Absatz 2 bestimmt hat, dass Gebote auf solchen Flächen teilweise nicht berücksichtigt werden, die Angabe, auf welcher der in der Verordnung bestimmten Flächen die Anlage errichtet werden soll. (2) 1Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 1 000 Kilowatt umfassen. 2Abweichend von Satz 1 1. muss ein Gebot bei Solaranlagen des zweiten Segments eine Gebotsmenge von mehr als 750 Kilowatt umfassen, 2. besteht für Zusatzgebote nach § 36 j keine Mindestgröße für die Gebotsmenge und 3. muss ein Gebot bei Biomasseanlagen und Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 eine Mindestgröße von mehr als 150 Kilowatt umfassen, dabei besteht bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39 g keine Mindestgröße für die Gebotsmenge. (2 a) 1Bieter müssen ihren Geboten eine Eigenerklärung beifügen, dass zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe 1. sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und 2. keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen. 2Die Eigenerklärung nach Satz 1 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Bieters enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Eigenerklärung bis zum Abschluss des Zuschlagsverfahrens unverzüglich der Bundesnetzagentur mitzuteilen. (3) 1Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. 2In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.