§ 30 MBO-Ae1997
FNA: 2122-1-5
Fassung vom: 24.11.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 24.11.2006

§ 30 MBO-Ae1997 Ärztliche Unabhängigkeit

§ 30 Ärztliche Unabhängigkeit

MBO-Ae1997 ( (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte )

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, in allen vertraglichen und sonstigen beruflichen Beziehungen zu Dritten ihre ärztliche Unabhängigkeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten zu wahren.