§ 31 StVO

Fassung vom: 06.03.2013
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199 vom 2023-07-20

§ 31 StVO Sport und Spiel

§ 31 Sport und Spiel

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

(1) 1Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. 2Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist. (2) 1Durch das Zusatzzeichen


wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. 2Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. 3Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.